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Michael Fitzmayer
January 24th, 2020

Vor etwas mehr als einem Jahr habe ich, aus eigenem Interesse, eine recht umfangreiche Recherche zum Thema Kindersitz für die Simson KR51 Schwalbe und S51 angestellt. Mich interessierte vorallem die rechtliche Situation in der BRD. Im Laufe meine Recherche kam ich zu einem für mich überraschenden Ergebnis, welches ich in diesem Beitrag zusammenfassen möchte.

Simson-Kindersitz entmystifiziert

Mein ursprünglicher Plan war es nämlich, mir einen Kindersitz mit der Typschein-Nummer 667 in die, durch eine freiwillige Zulassung nach § 3 Abs. 3 FZV erworbenen, Fahrzeugpapiere meiner Simson KR51/2 Schwalbe, eintragen zu lassen. Hierzu habe ich mich auf die Suche nach der dazu benötigten Bauartgenehmigung (KTA-BG-Nr. 667) gemacht.

Fündig geworden bin ich im Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde.Die Akte DM 105/1208 aus dem Archivbestand Kraftfahrzeugtechnisches Amt der DDR (Typschein Nr. 667) umfasst etwa 130 bis 140 Seiten. In den 130 bis 140 Seiten sind Rechnungen (14 Seiten), technische Angaben und technischen Zeichnungen, A3 und A4 Formate, (ca. 60 Seiten) vorhanden.

Der Typschein und dessen Ergänzungen besteht aus insgesamt 8 Seiten. Eine digitale Kopie dieser Unterlagen habe ich hier zum Herunterladen bereitgestellt: KTA-BG-Nr_667.pdf.

Nun machte mich ein Mitglied aus dem Schwalbennest-Forum darauf aufmerksam, dass Motorrad-Kindersitze überhaupt nicht bauartgenehmigungspflichtig sind (dies war in der ehemaligen DDR der Fall). Genaugenommen existieren noch nicht einmal Bauvorschriften. Sie müssen schlichtweg geeignet sein.

Vgl. §35a Abs. 9 StVZO

Dieser Paragraph ist vielen ein Begriff und in den gängigen Foren und sozialen Netzwerken wird stets auf §22a Abs. 27 StVZO (Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen) verwiesen wenn mann §35a zur Sprache bringt. Auch OstOase.de, die explizit auf eine vermeintlich fehlende STVO-Zulassung hinweisen, kam auf Anfrage zu einer ähnlichen Schlussfolgerung:

wir interpretieren das so das der Kindersitz zwar nicht in die Papiere eingetragen werden muss (als zusätzlicher Sitzplatz), was ihn aber trotz dem nicht von der Bauartgenehmigungspflicht befreien würde.

Was gilt also nun? §35a oder §22a?

Ich habe nachgefragt und von der ADAC-Rechtsberatung folgende Antwort erhalten:

vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.

§22a Abs. 27 StVZO bezieht sich auf Rückhalteeinrichtungen für Kinder in (!) Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung). Die StVZO finden Sie unter StVZO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Für Kindersitze auf Krafträdern gilt demgegenüber §35a Abs. 9 StVZO ("(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können."

Beifahrer dürfen auf einem Kraftrad nur mitgenommen werden, wenn ein besonderer Sitz, ein Haltegriff und beiderseits Fußrasten angebracht sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO, §§ 35 a Abs. 9, 61 Abs. 1 StVZO). Kein geeigneter Sitz ist der Tank oder provisorische Aufbauten auf dem Tank. Dies gilt nicht bei Kindern unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden ist sowie durch Radverkleidungen oder vergleichbare Einrichtungen sichergestellt wird, dass die Füße nicht in die Speichen geraten können (§ 35 a Abs. 9 StVZO). Kinder dürfen nicht auf dem Tank oder auf dem Schoß des Beifahrers mitgenommen werden.

Daraus resultiert die Frage nach der "Geeignetheit" des konkreten Sitzes. Bezüglich des konkreten Sitzes wenden Sie sich bitte an die Abteilung Fahrzeugtechnik Ihres Regionalclubs. Diese Antwort stellt unmissverständlich klar, dass Kindersitze auch ohne Typschein-Nummer, so lange sie den Anforderungen von §35a entsprechen, im Bereich der StVO zulässig sind.

Daraus schließe ich, dass es heutzutage nicht mehr notwendig ist, einen originalen DDR-Kindersitz mit eingeprägter Typschein-Nr. zu verwenden. Diese sind ohnehin oft altersbedingt marode und können nicht mehr guten Gewissens im Straßenverkehr verwendet werden. Zudem werden diese Sitze oft, vorallem wegen ihrer vermeintlich exklusiven Legalität, zu unverhältnismäßig hohen Preisen angeboten.

Persönlich fahre ich nun mit einem der gängigen Nachbauten und bin sehr zufrieden damit. Die Qualität ist ausreichend gut und mein Sohn sitzt sicher im Sattel.

Ich hoffe, diese Zusammenfassung hilft dem ein oder anderen Leser weiter. Dennoch möchte ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Artikel keinesfalls als Rechtsberatung zu verstehen ist. Bei diesem Artikel handelt es sich lediglich um eine Zusammenfassung meiner persönlichen Recherche.

In diesem Sinne: Gute Fahrt!

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